Rechtsprechung
AG Erding, 04.11.2019 - 2 C 2516/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 313 a Abs. 1, § 313 b Abs. 1 S. 1, § 495a; BGB § 280 Abs. 2, § 286, § 288
Entschädigungsanspruch gegen Fluggesellschaft nach Flugannullierung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus AG Erding, 04.11.2019 - 2 C 2516/19
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22.12.2008, Az.: C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA und BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: Xa ZR 76/07. - BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07
Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung …
Auszug aus AG Erding, 04.11.2019 - 2 C 2516/19
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22.12.2008, Az.: C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA und BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: Xa ZR 76/07.